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Verbrennen von Reisig, Stroh und Restholzmaterial auf Privatgrundstücken | Verbrennen von Reisig, Stroh und Restholzmaterial auf Privatgrundstücken |
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Reisig, Stroh und Restholzmaterial darfganzjährig auf Privatgelände verbrannt werden. Allerdings ist hierbei folgendes zu beachten: - VOR jeder geplanten Feueraktion ist die integrierte Leitstelle unter Tel. 112 (hier ist der Name der verantwortlichen Person und deren ständige Erreichbarkeit, z.B. über Mobiltelefon zu hinterlassen, ferner ist der Beginn und das Ende telefonisch mitzuteilen) sowie der örtliche Polizeiposten unter Tel. 50540 zu informieren. Es ist nicht erforderlich, die örtliche Feuerwehr (also den jeweiligen Abteilungskommandanten oder den Feuerwehrkommandanten) zu informieren. Die Alarmierung der Feuerwehr im Notfall erfolgt ausschließlich über die Leitstelle. - Das Feuer muss stets von einer sachkundigen Person beaufsichtigt werden, die mit der erforderlichen Sorgfalt beim Umgang mit Feuer vertraut ist. - Spätestens nach Einbruch der Dunkelheit muss das Feuer gänzlich abgebrannt und die Feuerstelle gesichert sein. Etwa noch glimmende Brandteile des Restfeuers sind mit Wasser zu löschen. - Sobald die Brandstelle erloschen ist und die Aufsichtsperson die Feuerstelle verlässt, ist dies wiederum der Integrierten Leitstelle unter Tel. 112 mitzuteilen. - Der Abstand zur nächsten Bundesstraße muss mindestens 100m betragen.
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